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Orgel- und Kulturverein Oßmannstedt e.V.


Satzung

vom 24.02.2011

§ 1 Name und Sitz des Vereins
     1. Der Verein trägt den Namen "Orgel- und Kulturverein Oßmannstedt eV."
     2. Der Sitz des Vereins ist Oßmannstedt
     3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
     a) der Erhaltung der historischen Johann-Benjamin-Witzmann-Orgeln zu Oßmannstedt,
     b) der musikalischen Nutzung der Instrumente und ihre Einbindung in das Leben der Gemeinde
         Oßmannstedt,
     c) von Maßnahmen zur Sanierung und baulichen Erhaltung der Kirchen und des historischen
         Erbes der Gemeinde Oßmannstedt
2. Zu diesen Zwecken erhebt der Verein Mitgliedsbeträge. Der Satzungszweck wird verwirklicht
    durch Einwerbung von Spenden, Durchführung von Konzerten und sonstigen der Sammlung
    von Geld dienenden Veranstaltungen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
    keine anderen als die in der Satzung aufgeführten Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
    Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
    begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird begründet
    durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Die Ablehnung
    muss nicht begründet werden.
2. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei
    juristischen Personen durch Auflösung derselben, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
    schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären.
3. Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitgliedes. Widerspricht
    das Mitglied der Entscheidung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit
4. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, entsteht kein Anspruch auf Erstattung von eingezahlten
    Beiträgen oder Zuwendungen.
5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften begründen. Mit der Annahme durch
    den Berufenen erhält er dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder unterliegen
    nicht der Beitragspflicht

§ 4 Mitgliedsbeiträge
     Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mindestbeitrages jeweils 1. Januar eines Jahres im
     Voraus. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§ 7).

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Im 1. Quartal eines Jahres findet eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins
    statt. Die Einladung hat schriftlich spätestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
    zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Einladung
    durch einen Vorsitzenden festgestellt wird. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden
    geleitet
3. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    a) Genehmigung des Protokolls der vorigen Jahreshauptversammlung,
    b) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der
        Rechnungsprüfer,
c) Wahl des Vorstandes gemäß § 7 a) bis 1)
4. Änderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung
    des Vereins bedarf der Zustimmung von 60 % aller Mitglieder, diese kann auch schriftlich
    erfolgen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen
    des Vereins das erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die schriftlich
    verlangt.
6. Über die Beschlüsse ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem
    Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Vorstand
1. Der Vorstand i. S. von § 26 BGB besteht aus
    a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
    b) dem Schriftführer,
    c) dem Schatzmeister,
    d) bis zu vier Beisitzern.
    e) Der jeweils zuständige Pfarrer der Kirchgemeinde Oßmannstedt kann durch seine schriftliche
        Erklärung Mitglied des Vorstandes sein.
        Alle Mitglieder des Vorstandes haben Stimmrecht.
2. Die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins nach außen wird durch zwei Vorstandsmitglieder
    wahrgenommen, von denen einer Vorsitzender sein muss.
3. Die Mitglieder des Vorstandes a) bis d) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet
    ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist eine Ergänzungswahl durch den Vorstand zulässig.
    Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
4. Sitzungen des Vorstandes werden durch einen Vorsitzenden mit Frist von einer Woche einberufen.
    Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn
    mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich beantragen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, von denen
    einer Vorsitzender sein muss.
   
Zusammenarbeit mit den Kirchgemeinden Oßmannstedt
1. Der Verein arbeitet in allen Fragen, welche die Angelegenheiten der Kirchgemeinden Oßmannstedt
    berühren, mit den Gemeindekirchenräten vertrauensvoll zusammen.
2. Die Rechtsstellung der Kirchgemeinden Oßmannstedt als Eigentümerin der Kirchen, der Orgeln
    und der Pfarrscheune bleiben unberührt.
3. Für Veranstaltungen des Vereins können die Gebäude der Kirchgemeinden genutzt werden.
    Hierüber sind grundlegende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Vorstand des Vereins
    und den Gemeindekirchenräten herbeizuführen.
4. Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder der Gemeindekirchenräte
    Oßmannstedt einzuladen. Sie dürfen beratend teilnehmen; sie haben kein
    Stimmrecht.

Auflösung des Vereins
1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn die Einladung
    zur Mitgliederversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt erfolgt
    ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene
    Vermögen an die evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Oßmannstedt, die es ausschließlich
    und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

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